Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
MADVDV§ 15 Fachtheoretische Ausbildung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/15#abs-1 (1) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt im Einführungslehrgang und im Abschlusslehrgang. Sie vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für ihre Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und gliedert sich in folgende Bereiche:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/15#abs-2 (2) Der Umfang der Lehrveranstaltungen soll mindestens 1 000 Lehrveranstaltungsstunden à 45 Minuten umfassen. Die Lehrinhalte sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter fördern. Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/15#abs-3 (3) Der Lehrplan bestimmt, getrennt nach dem Einführungs- und Abschlusslehrgang,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/15#abs-4 (4) Die Nutzung digitaler Lehr- und Lernformate sowie Prüfungsformen ist möglich.