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§ 16 MADVDV — Einführungslehrgang

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.

(2) Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.