Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
MADVDV§ 17 Inlandspraktikum
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/17#abs-1 (1) Das Inlandspraktikum wird in der Zentrale durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/17#abs-2 (2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in den Aufgabenbereich Verwaltung, insbesondere der Büroorganisation und der Dokumentation und Aktenführung.