Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV

§ 17 Inlandspraktikum

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/17#abs-1 (1) Das Inlandspraktikum wird in der Zentrale durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/17#abs-2 (2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in den Aufgabenbereich Verwaltung, insbesondere der Büroorganisation und der Dokumentation und Aktenführung.

§ 16 § 18