Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
MADVDV§ 14 Aufbau und Dauer der Ausbildung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/14#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus
1.
einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,
2.
einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,
3.
einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und
4.
einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/14#abs-2 (2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.