nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 MADVDV — Aufbau und Dauer der Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus

- 1. einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,

- 2. einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,

- 3. einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und

- 4. einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.

(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.

---

Zitiervorschlag: § 14 MADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
