Gesetze / Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
LärmVibrationsArbSchV§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 28.11.2018 – 6 C 4/18 · Schalldämpfer für JagdwaffenZitiert von 1
- BAG, 28.03.2017 – 1 ABR 25/15Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - Einigungsstelle - Vorliegen einer GefährdungZitiert von 32
- VG Berlin, 25.01.2018 – 1 K 545.16
- VG Münster, 27.03.2017 – 1 K 1271/15Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/7#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/7#abs-2 (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/7#abs-3 (3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/7#abs-4 (4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/7#abs-5 (5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.