Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 18
Stand: 10.06.2019
Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 18 LwVfG →
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