Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 17
Stand: 31.12.2025
Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet. Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Grundsteuerwert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 LwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 06.11.2023 – 10 W 174/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.