Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 17
Stand: 31.12.2025
Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet. Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Grundsteuerwert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen.