Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin
LwMstrPrV§ 9 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwMstrPrV/9#abs-1 (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwMstrPrV/9#abs-2 (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
Änderungsverlauf
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21.05.2014 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I 548)
BGBl. I S. 548
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2020; 2001 I 165)
BGBl. 2000 I S. 2020
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.