Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin
LwMstrPrV§ 2 Gliederung der Meisterprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwMstrPrV/2#abs-1 (1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwMstrPrV/2#abs-2 (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwMstrPrV/2#abs-3 (3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.
Änderungsverlauf
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21.05.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I 548)
BGBl. I S. 548
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2020; 2001 I 165)
BGBl. 2000 I S. 2020
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.