Gesetze / Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung

LuftvKflAusbV

§ 14 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Instrumente des Rechnungswesens für die Lösung von Aufgaben der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,
2.
Kundenbeziehungen zu gestalten und den Vertrieb von Dienstleistungen zu unterstützen und
3.
die Entwicklung von Marketingkonzepten zu unterstützen und Marketingmaßnahmen umzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/14#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 13 § 15