Gesetze / Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung

LuftvKflAusbV

§ 15 Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Flugzeugabfertigung zu steuern,
2.
Luftfrachtabfertigungsprozesse mit operativen Partnern zu koordinieren und abzustimmen,
3.
Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit und zur Abwehr äußerer Gefahren umzusetzen und
4.
rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/15#abs-2 (2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/15#abs-3 (3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/15#abs-4 (4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

§ 14 § 16