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# § 14 LuftvKflAusbV — Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse

Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Instrumente des Rechnungswesens für die Lösung von Aufgaben der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,

- 2. Kundenbeziehungen zu gestalten und den Vertrieb von Dienstleistungen zu unterstützen und

- 3. die Entwicklung von Marketingkonzepten zu unterstützen und Marketingmaßnahmen umzusetzen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 14 LuftvKflAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/14

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