Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Luftrettungsdienst-Gebührenordnung

LuftrettGebO

§ 3 Gebührengläubiger und Gebührenschuldner

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftrettGebO/3#abs-1 (1) Gebührengläubiger ist das Land Brandenburg als Träger der Luftrettung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftrettGebO/3#abs-2 (2) Gebührenschuldner ist die Person, die das Luftrettungsmittel in Anspruch nimmt oder für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.

§ 2 § 4