(1) Gebührengläubiger ist das Land Brandenburg als Träger der Luftrettung.
(2) Gebührenschuldner ist die Person, die das Luftrettungsmittel in Anspruch nimmt oder für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.
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(1) Gebührengläubiger ist das Land Brandenburg als Träger der Luftrettung.
(2) Gebührenschuldner ist die Person, die das Luftrettungsmittel in Anspruch nimmt oder für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.