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§ 3 LuftrettGebO (Brandenburg) — Gebührengläubiger und Gebührenschuldner

Luftrettungsdienst-Gebührenordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gebührengläubiger ist das Land Brandenburg als Träger der Luftrettung.

(2) Gebührenschuldner ist die Person, die das Luftrettungsmittel in Anspruch nimmt oder für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.