Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Luftrettungsdienst-Gebührenordnung

LuftrettGebO

§ 2 Gebührenbemessung und Entstehung der Gebührenschuld

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftrettGebO/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Dauer des Einsatzes und dem für den Standort des eingesetzten Rettungshubschraubers auf Grund von § 17 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes festgesetzten Flugminutenpreis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftrettGebO/2#abs-2 (2) Die Gebühr entsteht mit dem Einsatz des Rettungshubschraubers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftrettGebO/2#abs-3 (3) Die Rettungshubschrauber sind stationiert an den Luftrettungsstandorten

Angermünde,

Bad Saarow,

Brandenburg an der Havel,

Perleberg und

Senftenberg.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftrettGebO/2#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Einsätze des Verlegungshubschraubers anzuwenden.

§ 1 § 3