Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Luftrettungsdienst-Gebührenordnung

LuftrettGebO

§ 4 Durchführungsbestimmungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftrettGebO/4#abs-1 (1) Die Flugminutenpreise bestimmen sich nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührenverzeichnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftrettGebO/4#abs-2 (2) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftrettGebO/4#abs-3 (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.

§ 3 § 5