Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs
LuftVerkSiV§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVerkSiV/2#abs-1 (1) Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle (§ 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes) eingetragen sind, dürfen im Luftverkehr nur noch betrieben werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVerkSiV/2#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c weitere Beschränkungen vorschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVerkSiV/2#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die von der Bundespolizei, der Polizei, dem Katastrophenschutz sowie von den Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände betriebenen Luftfahrzeuge, ferner für die bei Anwendung dieser Verordnung (§ 7 Abs. 2) bereits angetretenen Flüge sowie für Rückflüge aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in das Bundesgebiet.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 503 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 490 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 419 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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