Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung LuftVZO § 55 Genehmigungsbehörde Stand: 10.06.2019 Bund Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.