Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 19 Kennzeichen, Kennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vorläufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vorläufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kennzeichen sind zugleich mit dem deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der Baureihe und der Werknummer des Luftfahrzeugs ein Kennzeichen, für Luftsportgeräte befristet, vorgemerkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm, eines unbemannten Ballons oder Drachens mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1766)
BGBl. 2021 I S. 1766
BGBl. 2021 I S. 1766 Gesetzgebungsmaterialien
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