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Artikel 3 · BT-Drs. 19/28179 · S. 68

Zu Artikel 3 (Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
Die Anpassungen in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sind Folgeänderungen, die aus der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2019/945 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 resultieren.
Zu Nummer 1
Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 regelt, dass der Betrieb von unbemannten Flug-
geräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ den betrieblichen Anforderungen unterliegt, die in der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 und (EU) Nr. 1332/2011
der Kommission festgelegt sind. Der neue § 1 Absatz 1 Nummer 8a LuftVZO trägt diesem Umstand Rechnung
und regelt, dass unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben werden, der Musterzulassung bedürfen. In der Folge ist Absatz 4 Num-
mer 2 des § 1 LuftVZO zu streichen. Die Neufassung von § 1 Absatz 4 trägt dieser Streichung Rechnung.
Zu Nummer 2
Als weitere Folge der Regelung in Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird in der
neuen Nummer 8a des § 6 Absatz 1 LuftVZO festgelegt, dass unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Be-
triebskategorie „zulassungspflichtig“ nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben wer-
den, einer Verkehrszulassung bedürfen.
Zu Nummer 3
Bei der Ergänzung in § 14 LuftVZO handelt es sich um eine Folgeänderung aus § 1 Absatz 1 Nummer 8a Luft-
VZO.
Zu Nummer 4
Die Kennzeichnungspflicht für unbemannte Fluggeräte in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ ergibt
sich nunmehr unmittelbar aus Artikel 14 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 5 der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/947. Demzufolge ist es für unbemannte Fluggeräte nur noch v

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.413 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/28179, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 233.900–237.313 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 0348f5ccd263c5fe….

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