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Artikel 3 · BT-Drs. 19/28179 · S. 68
Zu Artikel 3 (Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
Zu Artikel 3 (Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) Die Anpassungen in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sind Folgeänderungen, die aus der Dele- gierten Verordnung (EU) 2019/945 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 resultieren. Zu Nummer 1 Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 regelt, dass der Betrieb von unbemannten Flug- geräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ den betrieblichen Anforderungen unterliegt, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 und (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission festgelegt sind. Der neue § 1 Absatz 1 Nummer 8a LuftVZO trägt diesem Umstand Rechnung und regelt, dass unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben werden, der Musterzulassung bedürfen. In der Folge ist Absatz 4 Num- mer 2 des § 1 LuftVZO zu streichen. Die Neufassung von § 1 Absatz 4 trägt dieser Streichung Rechnung. Zu Nummer 2 Als weitere Folge der Regelung in Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird in der neuen Nummer 8a des § 6 Absatz 1 LuftVZO festgelegt, dass unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Be- triebskategorie „zulassungspflichtig“ nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben wer- den, einer Verkehrszulassung bedürfen. Zu Nummer 3 Bei der Ergänzung in § 14 LuftVZO handelt es sich um eine Folgeänderung aus § 1 Absatz 1 Nummer 8a Luft- VZO. Zu Nummer 4 Die Kennzeichnungspflicht für unbemannte Fluggeräte in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ ergibt sich nunmehr unmittelbar aus Artikel 14 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Demzufolge ist es für unbemannte Fluggeräte nur noch v
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.413 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/28179, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 233.900–237.313 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 0348f5ccd263c5fe….
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