Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 19 Kennzeichen, Kennzeichnung

Stand: 22.06.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/19#abs-1 (1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vorläufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vorläufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kennzeichen sind zugleich mit dem deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/19#abs-2 (2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der Baureihe und der Werknummer des Luftfahrzeugs ein Kennzeichen, für Luftsportgeräte befristet, vorgemerkt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/19#abs-3 (3) Der Eigentümer eines unbemannten Ballons oder Drachens mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen.

§ 18a § 19a