Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 21c Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 21c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1766)
BGBl. 2021 I S. 1766
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