Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 16 Luftraumordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- VG Koblenz, 09.11.2009 – 4 K 417/09.KO
- VG Mainz, 12.11.2013 – 3 K 52/13.MZ
- VG Arnsberg, 20.01.2000 – 7 K 5459/98
- VG Saarland Saarlouis, 26.04.2012 – 10 K 686/11
- VG Minden, 28.10.2015 – 11 K 2054/14Zitiert von 3
- VG Münster, 07.03.2008 – 10 K 2095/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 31.05.2017 – 4 B 1741/16Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2014 – 3 L 695/12Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.04.2014 – 8 A 10021/14Zitiert von 4
13 Entscheidungen zu § 16 LuftVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 LuftVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/16#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/16#abs-2 (2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/16#abs-3 (3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich begrenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.