§ 65a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/65a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine elektronische Datenbank über die in der Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Flugbegleiterbescheinigungen (Flugbegleiterdatenbank).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/65a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Flugbegleiterdatenbank dient der Feststellung, über welche Qualifikationen ein Flugbegleiter oder eine Flugbegleiterin verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/65a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Flugbegleiterdatenbank werden folgende Daten gespeichert:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/65a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wer Flugbegleiterschulungen durchführt und Flugbegleiterbescheinigungen ausstellt, hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 3 zu übermitteln und auf Verlangen zu belegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/65a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 dürfen durch das Luftfahrt-Bundesamt nur zu dem in Absatz 2 genannten Zweck oder für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI (Teil ARA), ARA.CC.100 und ARA.CC.105 sowie Anhang V (Teil CC), CC.CCA.100 genutzt werden. Die Daten nach Absatz 3 Nummer 3 werden vom Luftfahrt-Bundesamt öffentlich bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/65a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Flugbegleiterdatenbank gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 2 und 5 nicht mehr erforderlich ist. Für die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten finden die §§ 65 und 66, insbesondere hinsichtlich der Fristen zur Speicherung der Daten, entsprechende Anwendung. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung des jeweiligen Datensatzes nach Absatz 3 sind aktenkundig zu machen.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 65a geändert durch Artikel 152 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.