Gesetze / Luftverkehrsgesetz

LuftVG

§ 49 Anzuwendende Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.

§ 48b § 49a