Gesetze / Luftverkehrsgesetz

LuftVG

§ 34

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.

§ 33 § 35