§ 49a Ausschlussfrist
Stand: 10.06.2019
Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderung abgebrochen worden ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 49a LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 10.12.2009 – Xa ZR 61/09Fluggastrechte: Keine Ausschlussfrist nach dem Montrealer Übereinkommen für Ausgleichsansprüche wegen Flugannullierung; Geltung der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194, 195 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG Karlsruhe, 01.04.2004 – 12 U 83/04
- OLG Hamm, 18.03.2021 – 27 U 34/18
- LG Arnsberg, 16.02.2018 – 2 O 354/15Zitiert von 1
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