§ 49a Ausschlussfrist
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 10.12.2009 – Xa ZR 61/09Fluggastrechte: Keine Ausschlussfrist nach dem Montrealer Übereinkommen für Ausgleichsansprüche wegen Flugannullierung; Geltung der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194, 195 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Karlsruhe, 01.04.2004 – 12 U 83/04
- LG Arnsberg, 16.02.2018 – 2 O 354/15
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Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderung abgebrochen worden ist.