§ 29a
Stand: 10.06.2019
Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplätzen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des Flugplatzes kostenfrei bereitzustellen und zu unterhalten. Auf Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der Unternehmer des Flugplatzes die Kosten der Luftaufsicht zu tragen. § 27d bleibt unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 29a LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 30.11.2005 – 2b O 74/99Zitiert von 2
- VG Köln, 14.08.2015 – 18 K 2320/14Zitiert von 1
- BVerfG, 14.01.1981 – 1 BvR 612/72 · FluglärmZitiert von 51
- BGH, 03.03.1999 – 2 StR 437/98Zitiert von 7
- BVerwG, 04.04.2012 – 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10, 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10Unzulässigkeit planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht; Kontingent für die Gesamtnacht; Schallschutz für gewerbliche Grundstücke; Einwendungsgelegenheit bei Betriebsregelungsänderung; Beweisregel bzgl. Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose; Spezialgesetz-Charakter des Fluglärmschutzgesetzes; konkretisierende Gewichtungsvorgaben in Grundsätzen der Raumordnung; zur Verhältnismäßigkeit beim Lärmschutzkonzept; kein passiver Schallschutz für Gewerbebetriebe nach FluglärmschutzgesetzZitiert von 17
- BVerwG, 04.04.2012 – 4 C 8.09Zitiert von 154
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.04.2005 – 20 A 4721/03Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nach Verurteilung wegen Betäubungsmittelkriminalität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29a LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.