§ 27e
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27e#abs-1 (1) Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs. Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder anderen damit ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f Abs. 5).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27e#abs-2 (2) Der Flugwetterdienst umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27e#abs-3 (3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 erhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für den Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für Rechnung des Deutschen Wetterdienstes.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 27e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2009 I S. 2424
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.