Gesetze / Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
LuftSiZÜV§ 6
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes unterrichtet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 beinhaltet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Verneinung der Zuverlässigkeit sind dem Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mitzuteilen. Die Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen zu gewährleisten. Stammen die Erkenntnisse von einer in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 4 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stelle, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über die Verneinung der Zuverlässigkeit sind die anderen Luftsicherheitsbehörden im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes zu unterrichten. Die Unterrichtung enthält die in Absatz 2 genannten Angaben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Ergebnis einer nach dieser Verordnung durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt im gesamten Bundesgebiet.
Änderungsverlauf
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02.04.2008 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2008 (BGBl. I 647)
BGBl. 2008 I S. 647
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