Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 20 Bußgeld- und Strafvorschriften zu § 12
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/20#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 12 Abs. 4 als an Bord befindliche Person den Anordnungen des Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten nicht Folge leistet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/20#abs-2 (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/20#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Änderungsverlauf
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23.02.2017 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I 298)
BGBl. 2017 I S. 298
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.