Gesetze / Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung
LuftRegV§ 11 Einführung der maschinellen Führung
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftRegV/11#abs-1 (1) Die Landesjustizverwaltung kann abweichend von § 1 Satz 2 anordnen, daß die Register ganz oder blattweise in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden. Die Anordnung soll öffentlich bekannt gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftRegV/11#abs-2 (2) Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten § 126 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftRegV/11#abs-3 (3) Für maschinell geführte Register gelten Abschnitt 1 bis 3, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung von Registern umfaßt auch die maschinelle Führung des Verzeichnisses nach § 10 und anderer für die Führung der Register bestehender Verzeichnisse.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftRegV/11#abs-4 (4) Auch bei maschineller Führung des Registers sind Akten gemäß § 8 zu führen. Auf die Führung eines Handblatts kann verzichtet werden.