Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/84a#abs-1 (1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren der Passagierberechtigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/84a#abs-2 (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit zweisitzigen Ultraleichtflugzeugen durchzuführen, ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach Erwerb des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer in Begleitung eines Fluglehrers. Die Passagierberechtigung für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeugführer besitzen, gilt mit der Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer nach § 44 Absatz 1 als erteilt. § 122 Abs. 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/84a#abs-3 (3) Für die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit doppelsitzigen Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen vergleichbaren Luftsportgeräten oder Sprünge mit Tandem-Sprungfallschirmen durchzuführen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/84a#abs-4 (4) Der Bewerber für eine Berechtigung nach Absatz 1 hat in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem Wissen und praktischen Können die Anforderungen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/84a#abs-5 (5) Die Passagierberechtigung wird für die betreffende Luftsportgeräteart, auf der der Bewerber ausgebildet wurde, im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Abs. 2 die Gültigkeitsdauer beschränkt und Voraussetzungen für die Verlängerung festlegt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 84a LuftPersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 27.06.2016 – 1 A 141/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 84a geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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