Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 84 Schleppberechtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/84#abs-1 (1) Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände einer Berechtigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/84#abs-2 (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/84#abs-3 (3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von anderen Gegenständen hinter motorgetriebenen Luftsportgeräten im Fangschlepp sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/84#abs-4 (4) Die Schleppberechtigung wird unter Angabe der Art der Aufnahme und der Art des Schleppgegenstandes in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/84#abs-5 (5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins mindestens zehn Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 anzuwenden.