Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 26 zuständige Stelle erteilt dem Ausbildungsbetrieb die Ausbildungserlaubnis, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausbildungserlaubnis wird für die Ausbildung zum Erwerb bestimmter Arten von Lizenzen, Luftfahrerscheinen und Ausweisen sowie Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die folgenden Änderungen nach Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind genehmigungspflichtig:
Die folgenden Änderungen sind meldepflichtig:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ausbildungserlaubnis ist gültig, bis der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildungstätigkeit eingestellt wird, oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in Übereinstimmung mit Absatz 1 erfolgt. In diesen Fällen wird die Ausbildungserlaubnis widerrufen und ist unverzüglich an die nach § 26 zuständige Stelle zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/28?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Erteilung und der Widerruf des Zeugnisses für eine zugelassene Ausbildungsorganisation sowie die Zulassung der genehmigten Ausbildungseinrichtung und ihr Widerruf werden öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt durch die nach § 26 zuständige Stelle.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338 972)
BGBl. 2021 I S. 338
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 28 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.