Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/111?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/111?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/111?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 111 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.