Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV

§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/111?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/111?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/111?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 110 § 111a