§ 109 LuftPersV — Prüfung

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Stand: 25.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die Anforderungen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellen sind.