Gesetze / Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
LuftKostV§ 9 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.
Änderungsverlauf
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19.08.2010 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 2010 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2010 I S. 1224
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.