§ 9 Anzeigepflicht
Ergeben sich bei der anerkannten Prüfstelle Änderungen gegenüber den Voraussetzungen für die Anerkennung, sind diese unverzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt schriftlich mitzuteilen.
Ergeben sich bei der anerkannten Prüfstelle Änderungen gegenüber den Voraussetzungen für die Anerkennung, sind diese unverzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt schriftlich mitzuteilen.