§ 10 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%203/10#abs-1 (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%203/10#abs-2 (2) Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%203/10#abs-3 (3) Sie kann widerrufen werden, wenn länger als ein Jahr nach Anerkennung kein Gebrauch gemacht worden ist.