Gesetze / 3. DVLuftGerPV LuftGerPV1998DV 3 § 7 Außerbetriebliche Stellen Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 24.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Zur Durchführung von Musterprüfungen kann sich die Prüfstelle durch schriftliche Vereinbarungen geeigneter Dritter bedienen.