Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 93

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/93#abs-1 (1) Die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register wird auf Antrag des als Eigentümer Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers gelöscht, wenn alle Eintragungen gelöscht sind, die nicht die in § 81 Abs. 2 bezeichneten Angaben sowie die Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle betreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/93#abs-2 (2) Wird die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register gelöscht, so soll das Registergericht dies dem Luftfahrt-Bundesamt und dem als Eigentümer des Luftfahrzeugs Eingetragenen bekanntmachen.

§ 92 § 94