Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 92

Stand: 10.06.2019

Bund

Wird ein im Register eingetragenes Luftfahrzeug, das in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, erneut in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die auf Grund des Ersuchens nach § 91 vorgenommene Eintragung zu löschen. § 90 gilt sinngemäß.

§ 91 § 93