Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 81

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/81#abs-1 (1) Jedes Luftfahrzeug erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle (Registerblatt). Das Registerblatt ist für das Luftfahrzeug als das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen anzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/81#abs-2 (2) Die Eintragung des Luftfahrzeugs hat die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.

§ 80 § 82