Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 94

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/94#abs-1 (1) Die Eintragung des Ersatzteillagers kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn alle anderen Eintragungen in dem Registerblatt gelöscht sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/94#abs-2 (2) Wird die Eintragung des Ersatzteillagers gelöscht, so soll das Registergericht dies demjenigen bekanntmachen, der bei der letzten Eintragung der Erweiterung eines Registerpfandrechts als Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen war.

§ 93 § 95