Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 90

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/90#abs-1 (1) Werden nach der Eintragung des Luftfahrzeugs in das Register Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle geändert, welche die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben betreffen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die entsprechenden Angaben in der Eintragung des Luftfahrzeugs im Register zu berichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/90#abs-2 (2) Betrifft das Ersuchen die Berichtigung durch Eintragung eines anderen Eigentümers, so gilt § 82 Abs. 1 sinngemäß, wenn nicht der als Eigentümer im Register Eingetragene der Berichtigung zustimmt.

§ 89 § 91