Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO

§ 40 Flugbetriebspersonal

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/40#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß eine nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit nur von Personen ausgeübt wird, die eine gültige Erlaubnis nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/40#abs-2 (2) Der Unternehmer muß das Personal eingehend in die ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten einweisen. Das gilt insbesondere bei Einführung neuer Luftfahrzeugmuster und für Flüge auf neuen Strecken.

§ 39 § 41