Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO

§ 41 Zusammensetzung der Besatzung

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/41#abs-1 (1) Der Unternehmer hat für jeden Flug den verantwortlichen Luftfahrzeugführer und die Flugbesatzung zu bestimmen. Mitglieder der Flugbesatzung mit einem Alter über 60 Jahre sollen nicht eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/41#abs-2 (2) Die im Flughandbuch vorgeschriebene Mindestflugbesatzung ist durch weitere Besatzungsmitglieder zu verstärken, soweit es unter Berücksichtigung der Betriebsart, der Flugdauer zwischen Punkten, an denen die Flugbesatzungen gewechselt werden, oder aus anderen Gründen notwendig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/41#abs-3 (3) Der Unternehmer darf einen Luftfahrer, der durch seinen Gesundheitszustand oder infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben offensichtlich behindert ist, nicht als Mitglied einer Flugbesatzung tätig werden lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/41#abs-4 (4) Flugbegleiter sind einzusetzen, soweit es für die Sicherheit der Fluggäste erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/41#abs-5 (5) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln findet § 32 Abs. 3 keine Anwendung. Die Genehmigungsbehörde kann bei einfachen Betriebsbedingungen Ausnahmen zulassen.

§ 40 § 42