Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 39 Anzeigepflicht
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbetrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und -dienste unverzüglich der zuständigen Stelle aufgezeigt werden.